Satzung

SATZUNG 

Die Satzung ist mit einem "Augenzwinkern" zu verstehen und nicht in allen Punkten 100% umzusetzen

    §1 (Name, Sitz)
 
     1.    Der nicht eingetragene Verein führt den Namen
     Borsumer Grillsportverein BGSV.
     2.    Der Sitz des Vereins ist 31177 Harsum.

     3.    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 (Zweck)
1.    Zweck des Vereins ist eine stetige Verbreitung
     des Grillsports.


2.   
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
     durch folgende Regelungen:


3.   
Mindestens einmal pro Monat muss gegrillt werden.

4.   
Verzehr des Grillgutes nur im Freien oder unter 
     überdachten Aufbauten.


5.   
Heißer Stein ist nicht erlaubt.

6.   
Zum Grillen darf nur in besonderen Ausnahmefällen
     Alufolie und Grilluntersatz verwendet werden.
     Ansonsten ist der blanke Rost zu verwenden.


7.   
Es haben mindestens 5 verschiedene Grillsaucen und
     Kräuterbutter bereitzustehen.


8.  
Nur in Ausnahmefällen (z.B. Autofahren) wird der
    Genuss antialkoholischer Getränke zugelassen.
    Standardgetränk ist Bier, das gekühlt und in der
    Mindestmenge von 20 Flaschen im Kasten gereicht wird.


9.   
Erlaubt ist jegliches Fleisch mit Ausnahme von
     Putenfleisch . Als obligatorisch wird
     Schweine- und Rindfleisch angesehen.


10.
Gemüse als Hauptgericht darf nicht gegrillt werden.
     Ausnahmen bilden hierbei Zwiebeln und Kartoffeln.


11.
Die Bereitstellung des Grillgutes erfolge nur durch
     zertifizierte Stellen wie die Metzgerei Hußmann
     in Borsum.
    

12.
Notsituation: alle Regeln treten außer Kraft, wenn 
     die Interessen des Grillsports verteidigt
     werden müssen -> Begründung und Hinterfragung.
     Der Verein verfolgt  ausschließlich und unmittelbar
     gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
     „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

     Der Verein ist selbstständig tätig; er verfolgt nicht in 
     erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
     Zwecke verwendet werden.

     Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
     des Vereins.

     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
     der der Körperschaft fremd sind     
     oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung
     begünstigt werden.

§3 (Mitgliedschaft)

1.    Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2.    Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.

3.    Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des nächsten Monats zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

6.    Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

7.    Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt.
(Stand 07/2018: 30€ jährlich)

§4 Vorstand

1.    Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden,dem Kassier und dem Schriftführer.

2.    Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2.Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

 

3.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§5 Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich satt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder, mindestens jedoch 2 Mitglieder, die Einberufung schriftlich unter Angaben des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.    Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3.    Versammlungsleiter ist der 1.Vorsitzender und im Falle seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende.Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

4.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1.    Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

2.    Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins  einem gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck zu.

 

 
Borsumer-Grillsportverein
 
Borsumer-Grillsportverein
 
Gründung: 2015
Vereinsmitglieder: 32
E-Mail: bgsv@web.de
1.Vorsitzender: Marcus Poppinga
2.Vorsitzender:Theo Manke
Kassenwart/Schriftführer: Theo Manke
Partner:
 
Metzgerei Hußmann-Schillerstraße 13
Aktuelles:
 
22./23. Oktober 2022
6. Borsumer Oktoberfest

Nächstes Grillevent: 02.11.2022
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